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   VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21.F   

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VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21.F (https://dejure.org/2021,2040)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.02.2021 - 5 L 219/21.F (https://dejure.org/2021,2040)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 5 L 219/21.F (https://dejure.org/2021,2040)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 CoronaImpfV, § 3 Abs 1 CoronaImpfV, § 1 Abs 2 CoronaImpfV
    Zur Corona-Impfpriorität eines schwerstbehinderten Kindes

  • RA Kotz

    Corona-Impfpriorität eines schwerstbehinderten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Antrag einer schwerstbehinderten Minderjährigen auf prioritäre Corona-Schutzimpfung ... - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21

    Priorisierung bei Corona-Schutzimpfungen durch Gesundheitsämter möglich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Zur Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrages hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 5 ) bereits ausgeführt:.

    Zur sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 18 ) ebenfalls bereits ausgeführt:.

    Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der zuvor geltenden Fassung vom 18. Dezember 2020, in deren bisheriger Formulierung (" Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass ...") die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - einen Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Handhabung in Form einer Ermessensentscheidung in atypischen Fällen gesehen hatte, wurde durch den Verordnungsgeber mit der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung geändert.

    Auch die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - noch geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der Gruppen in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV bestehen nach der oben dargestellten Erweiterung der Gruppen und Ergänzung der Verordnung um Härtefalltatbestände durch den Verordnungsgeber nicht mehr im gleichen Maße.

    Zwar hält die Kammer auch in Anbetracht der Neufassung der CoronaImpfV an ihren im Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 13 ) ebenfalls geäußerte Bedenken, ob eine Einteilung der Bevölkerung in Gruppen unterschiedlicher Priorität.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 - juris, Rn. 166).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris, Rn. 94 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 - juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 - juris, Rn. 101).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 58/21

    83-Jährige Essener haben keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21
    Allerdings ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, sich in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 - juris Rn. 10).
  • VG Osnabrück, 05.03.2021 - 3 B 4/21

    Corona; Grundrechtsverletzungen; Impfung; Teilhabeanspruch

    Der neue Wortlaut "Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass..." bietet keinen Anknüpfungspunkt mehr für eine behördliche Ermessensentscheidung (so auch VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 5 L 219/21.F -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 7 B 1056/21 -, V.n.b.).

    Dass Personen wie der Antragsteller nicht in die höchste Prioritätsgruppe nach § 2 CoronaImpfV eingestuft werden, lässt demgegenüber das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2021, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 18.03.2021 - W 8 E 21.352

    Einstweilige Anordnung, Richtiger Antragsgegner, Verwaltungsgerichte, Vorwegnahme

    Die Neufassung der Corona-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 und auch die aktuell gültige Fassung vom 10. März 2021 bieten angesichts des Wortlauts ("Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass ...", § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV) keinen Anhaltspunkt mehr für eine behördliche Ermessensentscheidung (vgl. VG Osnabrück, B.v. 4.3.2021 - 3 B 4/21; VG Frankfurt, B.v. 12.2.2021 - 5 L 219/21.F - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 25.03.2021 - 5 L 733/21

    Prinzipiell kein Anspruch auf bestimmten Corona-Impfstoff

    Der Antragsteller überspannt die Anforderungen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn er meint unmittelbar hieraus seinen Anspruch herleiten zu können (vgl. VG Frankfurt am Main Beschluss vom 12. Februar 2021 - 5 L 219/21.F -, BeckRS 2021, 2028 = juris Rn. 33; ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, BeckRS 2021, 1832 = juris Rn. 20), denn dieses Grundrecht greift vorliegend nicht als Teilhaberecht durch, sondern fungiert als Untermaßverbot (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 -, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ).
  • VG Würzburg, 19.03.2021 - W 8 E 21.357

    Einstweilige Anordnung, Anspruchsberechtigung, Glaubhaftmachung,

    Die Neufassung der Corona-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 und auch die aktuell gültige Fassung vom 10. März 2021 bieten angesichts des Wortlauts ("Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass ...", § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV) keinen Anhaltspunkt mehr für eine behördliche Ermessensentscheidung (vgl. VG Osnabrück, B.v. 4.3.2021 - 3 B 4/21; VG Frankfurt, B.v. 12.2.2021 - 5 L 219/21.F - juris).
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